Hausordnung

I. Häusliche Ruhe

  1. Als grundsätzliche Ruhezeiten werden die täglichen Zeiträume von 22.00 bis 08.00 Uhr und zwischen 13.00 und 15.00 Uhr festgelegt.

  2. In den vereinbarten Ruhezeiten dürfen keine ruhestörenden Arbeiten vorgenommen werden. Dies gilt auch für mit Lärm verbundene Anlieferungen, sowie für Arbeiten in Kellerräumen und bzw. in gemeinschaftlichen Flächen und Räumen in und außer Haus. Des Weiteren dürfen keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten die mit Lärm verbunden sind, in der Zeit von Ostern bis einschließlich der Herbstferien ausgeführt werden.

  3. Tonträger dürfen nicht über Zimmerlautstärke eingestellt werden.

  4. Eltern und Erziehungsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass unübliche Ruhestörungen durch Kinder insbesondere in den vereinbarten Ruhezeiten – in und außer Haus – vermieden werden. Das Spiel ist nur auf den hierfür vorgesehenen Kinderspielplätzen und Flächen zulässig, also insbesondere nicht in Kellerräumen, Hausgängen und Treppenhäusern.

  5. Es ist auch darauf zu achten, dass generell und insbesondere während der Ruhezeiten auch auf dem Balkonen Ruhe herrscht, sowie Haus- und Wohnungstüren leise geschlossen werden. Besucher/Gäste sind zur Nachtzeit leise zu verabschieden.

II. Sauberhaltung, Reinlichkeit und sonstige Verhaltens-, Rücksichtnahme-, Sicherungs- und Sorgfaltspflichten

  1. Kehricht, Küchenabfälle oder Ähnliches dürfen nur in die hierfür bestimmten Abfallbehälter/Mülltonnen/Biotonnen (Container) entleert werden; ggf. ist der Müll weiter zu trennen. Zerkleinerbares Sperrgut (Schachteln, Verpackungsmaterial, Holz und der Gleichen) ist vor Einlagerung in die Mülltonnen zu zerkleinern, größeres Sperrgut selbstständig in Sammeldeponien zu bringen.

  2. In Ausgussbecken, Bade- sowie Duschwanne und WC´s dürfen keine sperrigen Abfallabfälle, schädlichen Flüssigkeiten, Fette und Öle gegeben werden. Muscheln dürfen in den Waschbecken nicht gereinigt werden.

  3. Schuldhaft herbeigeführt Verunreinigungen gemeinschaftlicher Räume, Flächen und Einrichtungsteile sowie anderen Sondereigentums hat der Störer selbstverantwortlich bzw. auf Weisung des Verwalters unverzüglich zu beseitigen, ggf. entstandenen Schaden zu ersetzen.

  4. Der Wohnungsinhaber ist verpflichtet, Haustiere (insbesondere Hunde und auch Katzen) so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen bzw. Gartenteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können. Das Halten von Reptilien aller Art, landesüblichen Tieren, insbesondere Raten, Madern, Affen, Wildkatzen und insbesondere als beängstigend oder als gefährlich zu bezeichnenden Hunden (insbesondere sog. Kampfhunden nach allgemein anerkannten Rassen-Definition) ist untersagt. Das Erledigen von kleineren und größeren Geschäften von Hunden ist auf dem Grundstück verboten.

  5. Das Auftreten von Ungeziefer in Wohnungen ist dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen (zum Beispiel Befall von Schaben/Kakerlaken/Silberfischen usw.). Kammerjägern darf der Zutritt in Wohnungen nicht verwehrt werden.

  6. In Treppenhäusern, Kellergängen, Fluren und auf gemeinschaftlichen Loggien dürfen zur Vermeidung von Stürzen im Dunkeln und zur Freihaltung von Fluchtwegen keine Gegenstände (z.B. Schuhe, Schränke, Pflanzen, Schirmständer, Blumentöpfe) abgestellt werden. Fahrräder, Kinderwagen, Sportgeräte, Transportbehälter, Waren und dgl. sind grundsätzlich nur in den hierfür vorgesehenen Plätzen oder innerhalb des Sondereigentums zu deponieren. Flure sind als Fluchtwege generell und jederzeit davon frei zu halten. Etwa verursachte Verschmutzungen gemeinschaftlicher Flächen sind sofort zu beseitigen. Motorfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht in den Fahrradabstellräumen abgestellt werden. Balkone und Terrassen dürfen ebenfalls nicht – optisch nachteilig und einsehbar – als Abstell- oder Lagerfläche benutzt werden. Ausnahme: übliche Tische, Stühle, Liegen, Sonnenschirme und Pflanzen.

  7. Es ist darauf zu achten, dass die Haustüre nach der Benutzung wieder in das Schloss einrasten.

  8. Für den Anschluss von Rundfunk- und Fernsehgeräten dürfen grundsätzlich nur die vorgeschriebenen Spezialanschlusskabel/Anschlüsse an die gemeinschaftliche Antennenanlage verwendet werden. Das Anbringen von gesonderten Außenantennen (einschließlich Einzelparabolantennen) und Funkamateur-Antennen ist ohne bestandskräftige Beschlussgenehmigung der Eigentümer nicht gestattet.

  9. Das Grillen mit Kohle auf Balkonen und Terrassen ist nicht gestattet.

  10. In Sondereigentumsräumen (insbesondere Kellern und Speichern) sowie gemeinschaftlichen Räumlichkeiten dürfen keine leicht brennbaren, explosiven oder giftigen/ätzenden Materialien und Flüssigkeiten gelagert/aufbewahrt werden.

  11. Fußballspielen und andere Haus und Grundstück gefährdende Spielarten auf gemeinschaftlichem Grundstück sind stets untersagt.

  12. Da Rauchen in gemeinschaftlichen Räumen des Hauses (insbes. Aufzügen, Fluren, Treppenhäusern, Kellergängen, Wasch-, Trocken- und Abstellräumen, der Tiefgarage usw.) sowie in den Eingangsbereichen der Wohnanlage nicht gestattet ist. Beim Rauchen auf Balkonen, Loggien, Terrassen oder in Räumen mit geöffneten Fenstern/Türen sollte zumindest auf Nachbarbewohner Rücksicht genommen werden, die – vielleicht krankheitsbedingt oder gesundheitsvorbeugend – durch Rauchimmissionen bei bestimmter Witterungs- und Windlage im eigenen Wohngebrauch gestört oder beeinträchtigt sein könnten.

III. Stellplatzordnung

  1. Alle bestehenden sicherheitsrechtlichen, behördlichen Vorschriften und etwaige Auflage-Verfügungen sind strengstens zu beachten. Es gelten zudem die Vorschriften der StVO (Straßenverkehrsordnung) und der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) analog.

  2. Das Abstellen von Fahr- oder Motorrädern in der Ein- und Ausfahrtszone ist nicht gestattet.

  3. Wagen waschen und ähnliche Arbeiten dürfen nicht auf den Stellplätzen vorgenommen werden.

  4. Die Vornahme von Reparaturen ist nicht gestattet. Jegliche Lackierarbeiten sind stets untersagt.

  5. Ein Stellplatzbenutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder sonstige Personen, denen er die Benutzung seines Kraftfahrzeuges oder seines Stellplatzes gestattet hat, verursacht werden.

IV. Sonstiges

  1. Jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer haftet für seine Familienangehörigen, sein Dienstpersonal oder für Besucher, sowie für seine Mieter hinsichtlich der Beachtung dieser Hausordnung, auch wenn bei Zuwiderhandlung kein Verschulden des Eigentümers selbst vorliegen sollte. Der Eigentümer ist verpflichtet, bei Vermietung seines Eigentums dem Mieter diese Hausordnung (auch in evtl. beschlussgeänderter Fassung) zur Kenntnis zu geben.

  2. Beschwerden über die Nichtbeachtung einzelner Bestimmungen dieser Hausordnung sind dem Verwalter schriftlich unter Hinweis auf Fakten und Daten (nicht in anonymer Form) zuzuleiten (ggf. abschriftlich).

  3. Der Hausmeister ist angewiesen, ebenfalls auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten. Der Hausmeister handelt hier in seiner Eigenschaft als Beauftragter der Hausverwaltung.

  4. Über Ergänzungen und Änderungen dieser Hausordnung entscheiden die Eigentümer unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mehrheitlich.

  5. Sollten einige Bestimmungen dieser Hausordnung gerichtlicher Gültigkeitskontrolle im Einzelfall nicht standhalten, werden ungültige Bestimmungen durch sinngemäß gültige ersetzt (ebenfalls mit einfacher Beschlussmehrheit). Alle übrigen Regelungen bleiben erhalten.